Rechtliche Information

i.A der KÜS

Fahrzeuguntersuchungen
i.A. der KÜS

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Hauptuntersuchungen (HU) inklusive Teiluntersuchung Abgas nach § 29 StVZO
Für Kraftfahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, schreibt die StVZO regelmäßige technische Untersuchungen vor. Die Fahrzeuge werden hierbei auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht.

 

Pkw, Motorräder und Anhänger müssen im Normalfall z. B. alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU). Bei Lkw und Omnibussen kommen Zwischenuntersuchungen in geringeren Abständen hinzu.

Bei der HU prüft der Prüfingenieur der KÜS insgesamt über 150 Punkte an Ihrem Fahrzeug aus den Bereichen Bremsanlage, Lenkanlage, Räder/Reifen, Sichtverhältnisse, Umweltbelastung, Identifizierung, Achsen und Aufhängung, Fahrgestell, Rahmen, Aufbau sowie die Lichttechnischen Einrichtungen.

Änderungsabnahmen gemäß § 19 Absatz (3) StVZO
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.

 

Abnahmepflichtig sind u. A. Veränderungen am Kfz, die zur Gefährdung führen können, das Abgas- oder Geräuschverhalten verändern oder aber die Fahrzeugart verändern. Das trifft zum Beispiel zu bei Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder auch bei Leistungsveränderung.

Um die Änderungsabnahme durchzuführen, ist die Vorlage eines gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse nach § 19 (3) StVZO sind z. B. Teilegutachten, ABE oder die Europäische Betriebserlaubnis.

Sicherheitsüberprüfungen (SP) gemäß § 29 StVZO
Die Sicherheitsprüfung, kurz SP genannt, dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.

 

Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für zur Güterbeförderung bestimmter Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.

Bei der Sicherheitsprüfung wird eine zerlegungs- und zerstörungsfreie Funktions- und Wirkungsprüfung durchgeführt.
Die Überprüfung bezieht sich auf folgende 5 sicherheitsrelevante Baugruppen:

  • Lenkanlage
  • Verbindungseinrichtungen mit Fahrwerk und Fahrgestell
  • Räder und Bereifung
  • Schalldämpferanlage
  • Bremsanlage

Die Untersuchungsfristen, also die Zeitabstände zwischen zwei Untersuchungen sind abhängig von Fahrzeugart, Gewicht und Alter. Detailliert finden Sie diese in der Anlage VIII zur StVZO. Damit Sie sich nicht durch den Dschungel der Verordnungen Anlagen und Paragraphen kämpfen müssen, stehen Ihnen die KÜS-Prüfingenieure gerne beratend zur Seite und führen gegebenenfalls diese Prüfung an Ihrem Fahrzeug durch.

Verlängerung der Zulassungsbescheinigung gemäß ADR
Fahrzeuge, die dem Transport gefährlicher Güter dienen, erkennbar an der Warntafel, benötigen eine spezielle Untersuchung. Diese kann durch einen Prüfingenieur im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung wird taggenau um ein Jahr verlängert.Bei Tankfahrzeugen zum Beispiel ist der Tank alle 3 Jahre einer Zwischenuntersuchung und alle 6 Jahre einer inneren Untersuchung zu unterziehen. Bei diesen Fahrzeugen ist die Bescheinigung bis maximal zum Ablauf der Tankprüffrist zu verlängern.
Untersuchungen gemäß §§ 41, 42 BO-Kraft
Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen.
Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§ 41 BOKraft)
Besondere Prüfpunkte bei der HU sind z. B.:

 

• Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
• Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
• Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
• Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
• Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen

Tempo-100-Plakette

Sie möchten auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit ihrem Gespann 100 km/h schnell fahren? Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich.

 

Wie geht das?

Unsere KÜS-Prüfingenieure überprüfen für Sie vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers und erstelle Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle.

Für welche Fahrzeuge ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO anwendbar?

  • Personenkraftwagen mit Anhänger
  • sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger
  • für Kombinationen aus Kraftomnibus und Anhänger jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung hat.

Technische Voraussetzungen:

Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS-System verfügen. Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie »L« für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss
laut seiner Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.

Der Tempo-100-Rechner

Die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug können Sie mittels des Tempo-100-Rechners der KÜS bestimmen.

Untersuchung nach § 17 StVZO/§ 5 FZV
Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?

 

Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.

Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, steht Ihnen einer unsere Prüfingenieure gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.

Oldtimereinstufung nach § 23 StVZO
Wir bieten Ihnen an, Ihr Fahrzeug für die Einstufung als Oldtimer zu prüfen und das Gutachten, das die Voraussetzung für die Oldtimer-Einstufung ist, zu erstellen. Mit diesem Gutachten können Sie dann bei der Zulassungsstelle ein H-Kennzeichen erhalten.

 

Wichtig ist die Definition eines Oldtimers: Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Wir stellen im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht.

Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung kleinere Mängel oder auch normale Spuren der Jahre haben. Trotzdem muss es jedoch in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt. Auch sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege- und Erhaltungszustand erkennbar sein. Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein. Zusammenfassend könnte man also sagen: «Es muss nicht schön, aber gebrauchsfertig sein.»

GWP – Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge

GWP – Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge

An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.

Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) – durchgeführt werden.

Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.
Diese Untersuchung beinhaltet:

  • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • Überprüfung des Zustands der Gasanlage
  • Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
  • Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage

Außerordentliche GWP

Neben der periodischen GWP gibt es auch die außerordentliche GWP, die von für diese Tätigkeit anerkannten Werkstätten durchgeführt wird, im Falle der Reparatur und der Wartung der Gasanlage oder nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand.

Gasprüfung nach G 607

Flüssiggasanlagen in Innenräumen von Wohnwagen und Wohnmobilen G 607: Vergiftungs-, Erstickungs- und Explosionsgefahr

Fehler oder Mängel an der Flüssiggas-Anlage in Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil können Menschenleben kosten und erhebliche Schäden verursachen. Lassen Sie ihre Flüssiggasanlage nur von Fachleuten ein-, umbauen oder instand setzen. Lesen Sie die Bedienungsanleitungen der Geräte aufmerksam durch.

Die Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur, nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden.
Bei der Erstprüfung bekommen sie ein Prüfbuch, das Sie im Fahrzeug mitführen sollten.
Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen. Jede durchgeführte Prüfung wird im Prüfbuch bescheinigt.

Wenn die Anlage in Ordnung ist, wird außen am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht. Viele Campingplätze dürfen Sie nur mit gültiger Gasanlagenprüfung aufsuchen. Grundlage für diese Prüfungen sind die „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) und die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das DVGW Arbeitsblatt G 607.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte das Prüfbuch für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf der Prüfingenieur für ein Wohnmobil keine HU-Plakette zuteilen. Bei einem Wohnwagen wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den Prüfbericht geschrieben, der Wohnwagen bekommt allerdings eine HU-Plakette, weil der Fahrzeugführer durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.
Sparen Sie Zeit und Wege

Wenn Sie einen KÜS-Prüfingenieur zur Durchführung der Haupt- oder Abgasuntersuchung aufsuchen, veranlassen Sie auch die Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage.