Unfall! Was nun?

Tipps zur Unfall-Schadensregulierung

Wer den Sachverständigen beauftragt

 

Bei Haftpflichtschäden „das heißt bei Schäden die eine andere Person Ihnen zugefügt hat“ haben Sie grundsätzlich das Wahlrecht der Werkstatt. Die Kosten zur fachgerechten Wiederherstellung muss die Versicherung des Unfallverursachers bezahlen. Sie sollten auch wissen, dass Versicherer häufig Verträge mit Werkstätten abschließen und hierbei die Lohnkosten drücken. Ob die Reparaturen dann fachgerecht durchgeführt werden, ist für den geschädigten oft nicht erkennbar und er ist auf die Hilfe des Sachverständigen angewiesen. Oft werden die Risiken nicht gesehen, was passieren kann, wenn man sein Fahrzeug in einer möglicherweise unqualifizierten Reparaturwerkstatt instand setzten lässt. Nicht selten sind es gerade die Haftpflicht- und Kaskoversicherer, die Werkstätten empfehlen, die zwar möglicherweise das Vertrauen der Versicherer besitzen, aber keinesfalls als Vertrauensbetrieb des Kunden gelten sollte.

Längst nicht jeder Karosseriefachbetrieb ist in der Lage, alle Anforderungen zu erfüllen, die heute an die Instandsetzung eines modernen Fahrzeugs gestellt werden. Die Bearbeitung hochfester oder ultrahochfester Stähle ist fachgerecht nur mit speziellen Werkzeugen möglich, genauso wie es zwingend erforderlich ist, jederzeit auf die elektronischen Informationen des Herstellers zurückgreifen zu können.

Ein nicht unerhebliches Risiko betrifft die häufig noch gegebene Garantie des Herstellers oder Kulanzmöglichkeiten.

So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Hersteller nicht mehr verpflichtet ist, Korrosionsschäden zu beseitigen, wenn der Kunde –  statt in einer Fabrikats gebundenen Werkstatt – eine Inspektion in einer anderen Werkstatt hat durchführen lassen (BGH Urteil vom  12.12.2007, AZ: VIII ZR 187/06).

Auch der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung von Oktober 2009 festgestellt, dass der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze eines Fabrikats gebundenen Betriebs hat. Unter anderem führt der Bundesgerichtshof  an, dass dort gewährleistet ist, dass eine fachgerechte, werthaltende Reparatur stattfindet und dass es später keine Schwierigkeiten –  bspw. Bei der Inanspruchnahme von Gewährleistung, Garantie oder Kulanz – geben kann (BGH Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09).

 

Haftpflichtschaden

 

Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie nach § 249 BGB Anspruch auf Schadenersatz. 
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung erstellt der Sachverständige schnell und kompetent ein Schaden- oder Beweissicherungsgutachten. Sie sollten dies auch tun, da sonst die Gefahr besteht, dass der Schaden nicht beweiskräftig oder umfassend festgestellt wird. Die Kosten für das Schadengutachten gehören nach der Rechtsprechung mit zum Schadensumfang und werden bis auf wenige Ausnahmen (die so genannten Bagatellschäden) von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Als grober Anhaltspunkt für einen Bagatellschaden gilt nach der Rechtsprechung: der erforderliche Reparaturaufwand beträgt weniger als 500 bis 600 € und eine merkantile Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund der Reparatur kommt nicht in Betracht.

Der Geschädigte darf einen Gutachter seiner Wahl auch mit der Erstattung eines Unfallschadengutachtens beauftragen, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer bereits einen anderen Gutachter beauftragt hat oder dessen Gutachten bereits vorliegt. Der Geschädigte muss auch nicht den vom Versicherer empfohlenen Gutachter auswählen!

Kaskoschaden

 

Durch eine Kaskoversicherung verpflichtet sich der Versicherer dazu, Schäden unabhängig davon zu ersetzen, ob der Schaden durch einen anderen, zufällig oder selbstverschuldet verursacht wurde. Wenn die Kaskoversicherung nicht zahlen will, muss zunächst überprüft werden, warum dies so ist. Wenn sie nur deshalb nicht zahlt, weil sie den Schaden noch untersucht, sollte vorerst kein Verkehrsanwalt eingeschaltet werden, sonst muss man die Kosten des Verkehrsanwalts selbst zahlen.

Tipp: Wenn der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht ablehnt,

– weil etwa der Versicherungsnehmer den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben soll, sollte man schnell zum Verkehrsanwalt gehen, um nicht die generelle Leistungspflicht des Versicherers durch eine Fristversäumung zu gefährden.

– wenn der Unfall teilweise selbst- und fremdverschuldet war, kommt das sogenannte „Quotenvorrecht “ ins Spiel. Der Geschädigte hat hier Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung. Das Quotenvorrecht ist

sehr kompliziert. Wenn es aber nicht beachtet wird, kann es dazu führen, dass der Unfallgeschädigte auf einem Teil der Kosten, wie z. B. dem Schaden durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung, sitzen bleibt. Es empfiehlt sich, hier in jedem Fall einen Verkehrsanwalt zur Hilfe zu nehmen.

 

Achten Sie auf Qualifikation

 

Der Auftraggeber sollte immer auf die Qualifikation des beauftragten Sachverständigen achten. (Dipl.-Ing. / Handwerksmeister) Denn die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Die irreführende Verwendung des Begriffes Sachverständiger kann zu unlauterem Wettbewerb führen. Und zwar dann wenn diese „Sachverständigen“ eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachweisen können, damit aber werben.

Zu den klassischen Bereichen des Sachverständigenwesens gehören unter anderem die Gebiete „Bewertung von Bauschäden“, „Grundstückswertermittlung“, „KFZ-Schäden“, „KFZ-Bewertung

 

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ nach § 132a StGB gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.

 

Wenn Sie einmal die Hilfe eines Sachverständigen benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an unser Büro in Daun, Ulmen oder Mayen.

 

Tipp: Achten Sie unbedingt auf die Qualifikation des Gutachters! Wer als Geschädigter das Gutachten eines Nichtfachmanns einholt, bekommt dafür keinen Schadensersatz

 

Falls es doch einmal “gekracht” hat, erfahren Sie Infos unter unserer Unfall-Soforthilfe!

 

Tipps zur Schadenregulierung*

 

Bei schweren Unfällen mit Personenschäden erscheint die Polizei an der Unfallstelle und veranlasst die notwendigen Schritte. Bei Unfällen nur mit Sachschäden müssen Sie damit rechnen, dass die Polizei nicht zur Unfallstelle kommt oder aber nur das Austauschen der Personalien überwacht. Es liegt in Ihrem Interesse, selbst für eine Aussagekräftige Beweissicherung zu sorgen.

Führen Sie selbst die Unfallaufnahme durch (Drucken sie sich doch unsere Unfall-Soforthilfe aus!) , markieren Sie mit Kreide die Stellungen der Fahrzeuge und die Spuren des Unfalls (Bremsspuren, Endlage von Teilen, Glassplitter usw.).

Fertigen Sie mit den entsprechenden Maßen eine Skizze an.

Befragen Sie mögliche Zeugen über zum Unfallhergang und notieren Sie deren Personalien.

Fertigen Sie Lichtbilder von der Unfallstelle aus mehreren Richtungen an.

Es besteht natürlich die Möglichkeit, einen Sachverständigen mit der Unfallaufnahme zu beauftragen. Unser Sachverständigenbüro hilft Ihnen da gerne weiter.

Kontaktieren Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsbeistand. Als Geschädigten steht Ihnen das Recht der freien Wahl des Rechtsanwaltes zu. Die Anwaltskosten trägt – bis auf extreme Ausnahmefälle – der Schuldige bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Als Unfallgeschädigter haben Sie i.d.R. Anspruch auf Schadenersatz.

 

Sie haben auch das Recht, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Aufnahme des Fahrzeugschadens zu beauftragen.

 

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmefälle – der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten des Kfz-Sachverständigen. Das Schadengutachten dient der Beweissicherung und hilft bei der Schadenregulierung. Der Sachverständige ermittelt die erforderlichen Reparaturkosten, die Reparaturdauer, den Nutzungsausfall sowie eine eventuelle Wertminderung. Sollte der Schaden über dem Wert Ihres Fahrzeuges liegen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem

Fall ermittelt der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges, den Restwert sowie die Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Fahrzeuges. Liegt kein Totalschaden vor, können Sie Ihr Fahrzeug auf Kosten der Versicherung des Unfallgegners reparieren lassen. Sie können aber auch eine fiktive Abrechnung in Anspruch nehmen, d.h. Sie rechnen auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Versicherung ab und verkaufen z.B. Ihr Fahrzeug unrepariert.

 

Bei weiteren Fragen stehen ihnen unsere Qualifizierten Sachverständigen gerne zur Seite.

 

*) Alle Aussagen gelten nur in der Bundesrepublik Deutschland